Politische Vorstösse

Parlamentarische Initiativen:

 

25.434 Parlamentarische Initiative
Urheberrechte. Für eine klare Rechteverwertung bei Konzerten

Durch die parlamentarische Initiative vom 08.04.2025 strebt die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerats eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) an. Konkret verlangt die Kommission eine Modifikation von Art. 40 Abs. 3 URG sowie einen neuen Abs. 4 im gleichen Artikel. Neu soll im URG konkret festgelegt werden, dass Urheberinnen und Urheber die Regelung der Vergütungen für die Aufführung von Werken unter gewissen Umständen direkt anstatt über die SUISA vornehmen können. Eine solche persönliche Verwertung soll möglich sein, wenn der Urheber des Werkes gleichzeitig der am Konzert aufführende Interpret ist. Zudem ist erforderlich, dass am Konzert ausschliesslich Werke aufgeführt werden, bei welchen der Urheber alleiniger Rechtsinhaber ist.

Die Kommission begründet ihren Antrag unter anderem folgendermassen: Die Wahrnehmung der Aufführungsrechte durch die SUISA ergebe keinen Sinn, wenn Musikschaffende ausschliesslich ihr eigenes Repertoire vortragen. Das URG enthalte die Möglichkeit der persönlichen Verwertung durch den Urheber. Auf dieser Basis würden seit geraumer Zeit Direktlizenzierungsagenturen bei Konzertveranstaltern einen beschränkten Teil des Repertoires lizenzieren. Dies verursache bei Konzertveranstaltern Mehraufwand und ein unnötiges Kostenrisiko. Die vorgeschlagene Neuregelung schaffe wieder Rechtssicherheit und erhöhe die Effizienz für Konzertveranstalter. 

 

25.408 Parlamentarische Initiative NR Aeschi Thomas
Das ungerechte und verstaubte Modell der Kopiervergütung ist mit Blick auf die Digitalisierung nicht mehr zeitgemäss

Mit seiner parlamentarischen Initiative vom 10.3.2025 verlangt Nationalrat Aeschi die Aufhebung der im Urheberrechtsgesetz enthaltenen Kopiervergütung. Diese Vergütung sei von Unternehmen, Bildungseinrichtungen und Bibliotheken für die Herstellung von Kopien aus geschützten Werken (Bücher, Zeitschriften usw.) an die Verwertungsgesellschaften zu entrichten. Dabei seien alle Nutzer vergütungspflichtig, die über ein (Foto-)Kopiergerät verfügen. Die Forderung richte sich nach der Möglichkeit, Kopien anzufertigen und bestehe unabhängig davon, ob tatsächlich Kopien angefertigt werden.

In Zeiten der Digitalisierung und der Nutzung von Streaming- und Download-Diensten sei dieses System veraltet. Ausserdem führe das Inkasso dieser Vergütung durch die Verwertungsgesellschaften zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand und benachteilige einzelne Branchen.

Kommentar von Swisscopyright zur Parlamentarischen Initiative von NR Aeschi Thomas
2502_Ausschnitt_Sessionsbrief_Kopiervergütungen.pdf

 

Motionen:

 

25.3792 Motion NR Philippe Nantermod
Abschaffung der Vergütung für privates Kopieren

Mit seiner Motion fordert NR Nantermod den Bundesrat auf, Art. 19 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes zu revidieren. Konkret soll die Urheberrechtsvergütung für das Vervielfältigen von Werken in Betrieben abgeschafft werden.

Nach Ansicht des Motionärs sei der Gemeinsame Tarif 8 der Verwertungsgesellschaften (Kopiervergütungen (GT 8, GT 7) – ProLitteris) eine Art Pauschalsteuer, die Unternehmen auferlegt werde, auch wenn sie keine Kopien anfertigen. Das System sei undurchsichtig und nicht gerechtfertigt. NR Nantermod weist zudem darauf hin, dass Unternehmen aufgrund der Digitalisierung heute hauptsächlich selbst erstellte oder lizenzierte und nicht fremde Inhalte kopieren würden. Er fordert, die Nutzungsfreiheit der Nutzer besser zu gewichten und verlangt vom Bundesrat, als ersten Schritt den Gemeinsamen Tarif 8 abzuschaffen. 

 

24.4596 Motion SR Gössi Petra
Besserer Schutz des geistigen Eigentums vor KI-Missbrauch

Ständerätin Petra Gössi beauftragt mit ihrer Motion vom 20.12.2024 den Bundesrat, durch Klarstellungen im Urheberrechtsgesetz die notwendigen Voraussetzungen für den Schutz von journalistischen Inhalten und anderen vom Urheberrecht erfassten Werke und Leistungen bei KI-Nutzungen zu schaffen. Konkret soll die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber notwendig sein, wenn kreative Inhalte als Grundlage für KI-Angebote dienen. Diese Zustimmung soll in Form eines Ausschliesslichkeitsrechts der Urheber in Art. 10 URG formuliert werden. Ausserdem sei in den Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes klarzustellen, dass sich KI-Anbieter nicht auf Ausnahmen oder Schranken des Urheberrechts berufen können. SR Petra Gössi bittet den Bundesrat ausserdem um eine Klarstellung betreffend Anwendbarkeit von schweizerischem Recht und Zuständigkeit von einheimischen Gerichten, wenn Inhalte in solcher Weise in der Schweiz angeboten werden. 

In ihrer Begründung verweist Gössi darauf, dass KI-Anbieter geschützte Inhalte verwenden, was grundsätzlich unter das Urheberrecht fällt. So stelle KI der Schutz des geistigen Eigentums in Frage und gefährde Innovationskraft und fairen Wettbewerb in der Schweiz massiv. Diese Entwicklung sei fatal, deshalb müsse aus demokratiepolitischer Sicht das Urheberrecht konsequent durchgesetzt werden.

Stellungnahme des Bundesrates vom 19.2.2025
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Der Ständerat nahm die Motion vom 20.3.2025 an.

Kommentar von Swisscopyright zur Motion von SR Gössi
2501_Ausschnitt_Sessionsbrief_KI-Regulierung_DE.pdf
2502_Ausschnitt_Sessionsbrief_KI-Position_DE.pdf

 

24.3944 Motion NR Gianini Simone
Schikanen im Urheberrecht für KMU beseitigen

Nationalrat Gianini regt mit seiner Motion eine Revision des Urheberrechtsgesetzes (URG) an. Konkret sollen KMU nur Urheberrechtsvergütungen für die Nutzung von Musik, Film oder Videos bezahlen müssen, wenn die Nutzung gegenüber Kunden oder firmenfremden Drittpersonen erfolge, nicht jedoch, wenn es sich um eine Verwendung innerhalb der Unternehmung (z.B. in Firmenfahrzeugen) handle. Nationalrat Gianini verweist darauf, dass die Verwendung von geschützten Werken im persönlichen Bereich nicht gebührenpflichtig ist. Es sei vor diesem Hintergrund stossend, dass der firmeninterne Gebrauch von Radio und Fernsehen für Mitarbeitende und Firmeninhaber bzw. Firmeninhaberinnen aufgrund des Gemeinsamen Tarifs (GT) 3a einer Gebührenpflicht unterliege.

Stellungnahme des Bundesrates vom 20.11.2024

Der Bundesrat beantragt in seiner Stellungnahme vom 20.11.2024 die Ablehnung der Motion. Eine Einschränkung der verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsgarantie erfordere ein öffentliches Interesse. Ein solches sei für eine vollständige Befreiung der unternehmensinternen Nutzung von Ton- oder Filmaufnahmen nicht auszumachen. Der Bundesrat habe bereits in seinem Bericht «Urheberrechtsvergütung; Rechtslage und Praxis der Suisa» vom 13. Januar 2021 in Erfüllung des Postulates 19.3956 zu diesem Bereich Stellung genommen. Er ist nach wie vor der Ansicht, dass ein abschliessender Entscheid dieser Fragen durch ein Schweizer Gericht erfolgen müsse. Es sei von der Systematik des Rechtsstaates her nicht angezeigt, solche Fälle anstelle eines Gerichts dem Parlament zu unterbreiten. Ausserdem erachtet er die vorgeschlagene Erweiterung von Art. 19 des URG als zu weit gefasst, indem sie auch weitere betriebsinterne Nutzungen erfassen würde, und so kaum mit internationalen Vorgaben vereinbar wäre.

Kommentar von Swisscopyright zur Motion von NR Gianini
2404_Ausschnitt_Sessionsbrief_Schikanen_URG_DE.pdf

 

23.3807 Motion NR Min Li Marti
Übernahme der EU-Regulierung im Bereich der künstlichen Intelligenz

Mit ihrer Motion vom 15.6.2023 beauftragt Nationalrätin Min Li Marti den Bundesrat, im Bereich der künstlichen Intelligenz aktiv zu werden. Konkret stellt sie den Antrag, dass die Regierung gesetzliche Grundlagen schafft, welche sich eng an die Regelungen des EU-Raums anlehnen. 

Konkret sollen die wesentlichen Ziele und Inhalte des europäischen AI Acts für die Schweiz übernommen werden, um eine möglichst grosse Kompatibilität mit dem europäischen Recht zu schaffen. NR Marti begründet ihre Motion mit der rasanten Entwicklung der KI sowie deren Chancen aber auch Risiken.

Stellungnahme des Bundesrats vom 30.8.2023

In seiner Stellungnahme vom 30.8.2023 weist der Bundesrat darauf hin, dass sowohl der AI Act als auch das Europaratsabkommen zur Künstlichen Intelligenz frühestens Anfang 2024 vorliegen werden. Erst dann könne der Bundesrat die Auswirkungen dieser Regelwerke auf die Schweiz beurteilen. Vor diesem Hintergrund habe der Bundesrat in Aussicht gestellt, dass er «unter Einbezug aller für die betroffenen Rechtsbereiche federführenden Bundesstellen eine politische Auslegeordnung erarbeiten und bis Ende 2024 Handlungsbedarf sowie mögliche Optionen für sektorielle und, wenn nötig, horizontale Massnahmen» aufzeigen werde.

Der Bundesrat beantragt Ablehnung der Motion.

Der Nationalrat lehnte die Motion am 19.6.2025 ab.

Weiterführende Informationen
12.2.2025: Mitteilung des Bakom bezüglich «Auslegeordnung und Regulierungsansatz der Schweiz»: Künstliche Intelligenz (Auslegeordnung):

Kommentar von Swisscopyright zur Motion von NR Marti
2501_Ausschnitt_Sessionsbrief_KI-Regulierung_DE.pdf
2502_Ausschnitt_Sessionsbrief_KI-Position_DE.pdf

 

22.3123 Motion NR Borloz Frédéric (übernommen von Feller Olivier)
Die Radio- und Fernsehabgabe belastet unsere Altersleistungen zu Unrecht

Der Motionär beauftragt den Bundesrat, dem Parlament einen Revisionsentwurf des RTVG vorzulegen, der vorsieht, Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen von der Unternehmensabgabe nach dem RTVG zu befreien.

Nach Nationalrat Borloz ist es nicht sinnvoll, dass Pensionskassen solche Abgaben entrichten müssen, da deren Vermögen den Versicherten und Pensionierten gehöre und allein dem Zweck der Vorsorge diene. Da die Versicherten und Pensionierten bereits individuell eine Abgabe entrichten und die Unternehmen, die sie beschäftigen, ebenfalls bezahlen, ergebe sich eine dreifache Belastung.

Stellungnahme des Bundesrates vom 18.5.2022

Mit seiner Antwort vom 18.5.2022 lehnt der Bundesrat die Motion ab. Er verweist in seiner Stellungnahme darauf, dass das System der Radio- und Fernsehabgabe durch jede neue Befreiung komplizierter und eine automatische Erhebung schwieriger würde. Dies entspreche nicht dem Ziel des Gesetzgebers. Ausserdem sollten Gesetzesänderungen zugunsten einer bestimmten Kategorie von Unternehmen vermieden werden, da dies der Gleichbehandlung der verschiedenen abgabepflichtigen Einheiten zuwiderlaufe.

Am 26.2.2024 lehnte der Nationalrat die Motion ab.

Kommentar von Swisscopyright zur Motion von NR Borloz
2401_Auschnitt_Sessionsbrief_Motion_Borloz.pdf

 

Postulate:

 

24.3140 – Postulat SR Michel Mathias
Innovatives Umfeld für KI-Testing und -Förderung

Im Postulat vom 13.3.2024 beauftragt Ständerat Michel den Bundesrat, Aspekte zur Förderung Künstlicher Intelligenz (KI) zu prüfen und in die Übersicht des UVEK zu übernehmen, die bis Ende 2024 mögliche Regulierungsansätze zur KI aufzeigen soll. So sollen ein innovationsfreundliches Umfeld und finanzielle Förderinstrumente für die Entwicklung von KI-Anwendungen geschaffen werden.

Stellungnahme des Bundesrates vom 22.05.2024

In seiner Stellungnahme vom 22.5.2024 beantragt der Bundesrat die Annahme des Vorstosses. Er teilt die Ansicht, dass sich die Schweiz als Innovationsstandort im Bereich der KI positionieren muss. Deshalb habe der Bundesrat entsprechende Ziele in der Legislaturplanung 2023-2027 festgehalten. Die Fragen des Postulats sollen in der bis Ende 2024 zu erstellenden Auslegeordnung des BAKOM zu einer allfälligen Regulierung von KI beantwortet werden. Weiter sei auch geplant, die Fragen des Postulats bezüglich eines innnovationsfreundlichen Umfeldes und möglichen finanziellen Förderinstrumenten in einem eigenen Bericht zu behandeln.

Weiterführende Informationen
12.2.2025: Mitteilung des Bakom bezüglich «Auslegeordnung und Regulierungsansatz der Schweiz»: Künstliche Intelligenz (Auslegeordnung)

Die Auslegeordnung des BAKOM äussert sich folgendermassen zum Postulat von Ständerat Michel (vgl. Ziff. 7.3 / S. 16): Zwecks Förderung des Innovationsstandorts Schweiz haben Akteure aus Bildung und Forschung viele Schwerpunkte auf den Bereich KI gelegt. So seien in 47 Hochschulen Kompetenzzentren zu KI geschaffen worden (Bsp.: die Swiss AI der ETH Zürich und der EPFL Lausanne) und Innosuisse habe 2024 eine Flagship Initiative zum Thema KI und Gesundheit ausgeschrieben.
Das BAKOM verweist ausserdem darauf, dass die Anliegen des Postulats bezüglich eines innovativen Umfelds für KI Testing und -Förderung sowie des Zugangs zum Digital Europe Programme der EU in einem eigenen Bericht behandelt werden sollen. Dieser werde bis spätestens Mitte 2026 vorliegen.

Kommentar von Swisscopyright zum Postulat von SR Michel
Swisscopyright unterstützt den Ansatz des Bundesrats, die von Ständerat Michel eingebrachten Aspekte in die Auslegeordnung des BAKOM einzubeziehen. Swisscopyright wird die daraus hervorgehenden Regulierungsansätze kritisch prüfen, und erinnert daran, dass eine künftige Regulierung von KI die Bedürfnisse der Kulturschaffenden berücksichtigen.

2502_Ausschnitt_Sessionsbrief_Kopiervergütungen.pdf
2501_Ausschnitt_Sessionsbrief_KI-Regulierung_DE.pdf
2402_Ausschnitt_Sessionsbrief_KI-Förderung_DE.pdf

Interpellationen:

 

25.3692 Interpellation SR Isabelle Chassot
Berücksichtigung des Schutzes des geistigen Eigentums bei künftigen internationalen Verhandlungen

In ihrer Interpellation vom 18.6.2025 weist Ständerätin Isabelle Chassot auf die Bedeutung des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Trips-Abkommen / LINK SETZEN AUF ABKOMMEN – siehe unten) hin. Dieses multilaterale Abkommen enthält unter anderem urheberrechtliche Mindeststandards. Aktuell sei eine Schwächung der WTO festzustellen, zudem zeige sich, dass bei Freihandelsabkommen Marktzugang und raschen Verhandlungen grössere Bedeutung zugemessen werde als dem Schutz des geistigen Eigentums.

SR Chassot unterstreicht, dass die Innovation Garant für Erfolg und Wohnstand der Schweiz sei. Die Schweiz werde aber nur erfolgreich bleiben, wenn sie und ihre Handelspartner geistiges Eigentum über die bestehenden internationalen Mindestnormen hinaus schützen.

Vor diesem Hintergrund stellt die Interpellantin dem Bundesrat verschiedene Fragen in Bezug auf Verhandlungen über multilaterale oder bilaterale Abkommen. Insbesondere möchte SR Chassot wissen, wie der Bundesrat die Zukunft des WTO-Abkommens aufgrund der aktuellen Entwicklungen einschätzt und ob sich der Bundesrat bei anstehenden bilateralen Verhandlungen zu Freihandelsabkommen für einen starken Schutz des geistigen Eigentums einsetzen werde.

Links auf Trips-Abkommen: SR 0.632.20 - Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (mit Anhängen)

 

24.3839 Interpellation SR Stark Jakob
KI-Regulierung. Schweizer Kreativwirtschaft ist auf Durchsetzung des Urheberrechts angewiesen 

In seiner Interpellation vom 10.9.2024 weist Ständerat Stark darauf hin, dass die unkontrollierte Nutzung von Inhalten durch KI-Akteure die wirtschaftlichen Grundlagen der Kreativwirtschaft bedroht. Er fragt den Bundesratz an, ob er diese Ansicht teilt, und ob er bereit ist, allfällige Lücken im Urheberrecht zu schliessen, um den Schutz von kreativen Inhalten auch in Zukunft zu gewährleisten. Weiter möchte Ständerat Stark vom Bundesrat wissen, wie er im Kontext der Künstlichen Intelligenz die Beachtung von Ausschliesslichkeits- und Urheberpersönlichkeitsrechten sicherstellen möchte. Ergänzend wird der Bundesrat um Informationen gebeten, wie garantiert werden kann, dass das Urheberrecht ausschliesslich menschliche Schöpfungen schützt, und wie gewährleistet werden soll, dass erkannt werden kann, welche Werke für KI-Kreationen verwendet wurden.

Stellungnahme des Bundesrates vom 06.11.2024

Der Bundesrat ist der Ansicht, es sei unumstritten, dass Künstliche Intelligenz auch auf die Schweizerische Kreativwirtschaft einen grossen Einfluss haben wird. Der Bundesrat verweist auf die bis Ende 2024 vom UVEK (Bundesamt für Kommunikation) und vom EDA zu erarbeitende Auslegeordnung zu einer allfälligen Regulierung von KI. Dabei würde allerdings das Urheberrecht – aufgrund der hohen Flughöhe der Auslegeordnung – nicht vertieft behandelt. Diese Auslegeordnung soll als Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen dienen, wobei später auch Anliegen des Interpellanten einbezogen werden können. Die Plateforme Tripartite des UVEK stehe allen interessierten Kreisen zwecks eines Austausches zum Thema zur Verfügung. Zu beachten sei allerdings, dass im digitalen Umfeld Insellösungen nicht sinnvoll seien. Deshalb werde die Beantwortung der gestellten Fragen stark davon abhängen, wie sich die Diskussion in der EU und den USA entwickeln wird.

Weiterführende Informationen 
12.2.2025: Mitteilung des Bakom bezüglich «Auslegeordnung und Regulierungsansatz der Schweiz»: Künstliche Intelligenz (Auslegeordnung):

Kommentar von Swisscopyright zur Interpellation von SR Stark
2501_Ausschnitt_Sessionsbrief_KI-Regulierung_DE.pdf 
2502_Ausschnitt_Sessionsbrief_KI-Position_DE.pdf

 

23.4249 Interpellation NR Stefan Müller-Altermatt
Diskriminierung der Schweizer Musikschaffenden auf dem Streamingmarkt beseitigen

In seiner Interpellation weist NR Müller-Altermatt auf die mangelhafte Sichtbarkeit von Schweizer Musik bei den Streaming-Anbietern, primär Spotify, hin. Die fehlende Präsenz stellt eine massive Diskriminierung des einheimisches Musikschaffens dar, mit der Konsequenz, dass für Schweizer Musikschaffende wenig Chancen auf internationale Beachtung bestehen.

In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat angefragt, ob er diese Einschätzung teilt, welche Folgen diese Benachteiligung mit sich bringt, und welche Massnahmen der Bundesrat zur Behebung dieses Mangels sieht.

Stellungnahme des Bundesrats vom 22.11.2023

In seiner Stellungnahme vom 22.11.2023 teilt der Bundesrat die Ansicht, dass einheimische Musik auf den Streaming-Plattformen keine angemessene Sichtbarkeit erhält. Dies beruhe unter anderem darauf, dass Mitarbeitende der Anbieter nicht in der Schweiz tätig und in der Regel mit dem Schweizer Musikschaffen wenig vertraut seien. Eine gute Sichtbarkeit auf den Plattformen sei für Musikschaffende von grosser Bedeutung. Das gelte, auch wenn die Online-Verbreitung aufgrund der geringen Vergütungen für die überwiegende Mehrheit der Musikschaffenden kein Weg darstelle, um nennenswerte Einnahmen zu erzielen. Der Bundesrat erachtet es aus kulturpolitischer Sicht als wünschenswert, dass Schweizer Musik zukünftig insbesondere in den Playlists der Streamingplattformen besser vertreten ist und bietet der Musikbranche seine Unterstützung bei den laufenden Gesprächen mit den Betreibern von Streamingplattformen an. 

Kommentar von Swisscopyright zur Interpellation von NR Müller-Altermatt 
2309_Auschnitt_Sessionsbrief_DE.pdf


Erledigte Vorstösse

23.3201 – Postulat NR Marcel Dobler
Rechtslage der künstlichen Intelligenz. Unsicherheiten klären, Innovation fördern! 

In seinem Antrag vom 16.03.2023 verweist Nationalrat Marcel Dobler auf die rasanten Entwicklungen  im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI) und verlangt die Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Insbesondere beauftragt er den Bundesrat, Bericht zu erstatten, ob bei Gesetzeslage und Rechtspraxis Lücken im Bereich KI bestehen. Sodann soll geprüft werden, ob eine Strategie durch eine Expertengruppe und möglicherweise ein Konzept zum gesetzgeberischen Handlungsbedarf erstellt werden muss.

Stellungnahme des Bundesrats vom 26.4.2023

Am 26.4.2023 beantragt der Bundesrat die Ablehnung des Postulats. In seiner Stellungnahme teilt er das Anliegen des Antrags. Er verfolge seit 2018 die Entwicklungen, Chancen und Risiken im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI) aufmerksam und habe bereits verschiedene Massnahmen getroffen und Strukturen geschaffen, wie sie im Postulat gefordert werden. Er verweist auf verschiedene getroffene Massnahmen und ist der Ansicht, es bestehe aktuell kein Handlungsbedarf. Der Bundesrat werde die Analyse über die Entwicklungen im Bereich KI sowie bezüglich der für die Schweiz relevanten europäischen und internationalen Regelwerke diverser Gefässe (insb. IK EU-Digitalpolitik, KI-Leitlinien-Monitoring, Plateforme Tripartite und CNAI) und in Zusammenarbeit mit den federführenden Bundesstellen weiterführen und bis Ende 2024 aufzeigen, welche Grundlagen für weitere Diskussionen im Parlament und der Öffentlichkeit dienen können.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Am 21.3.2025 wurde das Postulat abgeschrieben, da es nicht innerhalb von zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt worden ist.

 

22.3675 – Postulat NR Baptiste Hurni
Urheberrechte in der Schweiz oder wie man zeitgenössische Kunst für alle zugänglich macht

Nationalrat Baptiste Hurni beauftragt den Bundesrat Fragen zum Urheberrecht und zur Berechnung der Vergütungen zu beantworten. Insbesondere möchte er wissen, ob die Vergütungen, die nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers erhoben werden, die Berücksichtigung zeitgenössischer Werke erschweren? Weiter fragt er nach der Vorgehensweise der Berechnungen für die Urheberrechtsvergütungen, ob diese immer voll und ganz gerechtfertigt seien und mit welchen allfälligen Zusatzmassnahmen Veranstalterinnen und Veranstaltern und dem Publikum der Zugang zu zeitgenössischen Schweizer Werken erleichtert werden können.

Hurni begründet seinen Vorstoss mit den Schwierigkeiten von Veranstaltern von Anlässen mit zeitgenössischen Werken, und stellt diese Probleme in Zusammenhang mit den Vergütungen zugunsten der Rechtsinhaber. Er regt an, die Dauer der Schutzfrist zu überdenken, konkret, diese mit dem Tod des Urhebers entfallen zu lassen, um die Zugänglichkeit zu zeitgenössischen Werken zu vereinfachen.

In seiner Antwort vom 24.08.2022 erläutert der Bundesrat Grundelemente des Urheberrechts und des Verwertungsrechts. So würde eine Beschränkung des Urheberrechts auf Lebzeiten des Urhebers internationalen Vereinbarungen widersprechen, mit der Konsequenz, dass die Schweiz bei einer solchen Limitierung aus der WTO austreten müsse. Der Bundesrat erklärt weiter Sinn und Vorgehensweise der freiwillige Kollektivverwertung am Beispiel der SSA: Urheberinnen und Urheber versprechen sich durch die kollektive Wahrnehmung eine bessere Wahrnehmung ihrer Interessen, was aufgrund der bestehenden Vertragsfreiheit legitim ist. Nach dem Bundesrat gibt es keinen Grund, in den Markt einzugreifen. Schliesslich sieht der Bundesrat auch keinen Handlungsbedarf für Massnahmen zur Vereinfachung des Zugangs zu zeitgenössischen Bühnenwerken. In diesem Bereich herrsche Wettbewerb, zudem sei es bereits eines der Kernziele der Kulturförderung von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden, den Zugang insbesondere zur zeitgenössischen Kultur sicherzustellen.

Der Bundesrat beantragte die Ablehnung des Postulates. 
Das Postulat wurde am 4.5.2023 zurückgezogen.

 

21.4195 – Motion NR Andrey Gerhard
Freigabe von Bildern des Bundes auf dem Portal für Open Government Data 

Nationalrat Andrey Gerhard beauftragt in seiner Motion vom 30.09.2021 den Bundesrat, Massnahmen zu ergreifen, damit Bilder des Bundes der Allgemeinheit besser zugänglich gemacht werden können. Dabei sollen Fotografien im Besitz des Bundes digitalisiert und der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt für in Arbeitszeit entstandene Fotografien von Angestellten des Bundes.

Der Ständerat hat die Motion am 31.05.2023 abgelehnt.

21.3061 – Interpellation NR Baptiste Hurni
Musikstreaming und Unterstützung für Musikschaffende. Schlechte Note für die Schweiz

Nationalrat Baptiste Hurni möchte mit seiner Interpellation zum Thema des Streaming die Frage der Bezahlung der Interpreten beleuchten. Hurni will vom Bundesrat unter anderem wissen, wie er die problematische Situation vieler Musikschaffender einschätzt, dies angesichts der disproportionalen Verteilung der Gelder durch Plattformen wie Spotify oder Apple Music. Weiter fragt Hurni den Bundesrat an, ob er sich vorstellen könne, im Musikbereich die gleichen Regelungen vorzuschlagen, die im Filmgesetz vorgesehen sind, und – falls nein - welches für ihn die Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung ist. 

Hurni begründet seinen Vorstoss damit, dass der Grossteil der Gewinne der Streaming-Plattformen nicht den Verantwortlichen für die Inhalte zugutekommt, sondern bei den Tech-Firmen verbleibt. Nach Nationalrat Hurni muss ein Künstler eine Million Streams generieren um CHF 4‘000.- zu erhalten. Diese geringen Einnahmen würden das künstlerische und kulturelle Schaffen gefährden, und diesem Trend müsse entgegengewirkt werden. 

Am 12. Mai 2021 äusserte sich der Bundesrat zur Interpellation. Er verwies auf Aktivitäten und die Förderung des Bundes im Musikbereich, erläuterte aber gleichzeitig, dass er keine nicht koordinierten Massnahmen im internationalen Bereich verfolgen kann. Gemäss dem Bundesrat gibt es keine genauen Zahlen zur wirtschaftlichen Bedeutung der Schweizer Musikproduktion gemessen am Musikkonsum auf Online-Plattformen. Weiter erläuterte der Bundesrat die Bestrebungen im Filmbereich zugunsten einer Investitionspflicht in Höhe von 4% der Bruttoeinnahmen für schweizerische und ausländische Fernsehveranstalter und Online-Plattformen, welche für die Förderung von Schweizer Filmen verwendet werden sollen. Im Musikbereich seien jedoch andere Modelle zu prüfen, da die Musik-Plattformen nicht als Produzenten auftreten sondern als Vertrieb.

Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt.

 

20.3685 – Postulat Cédric Wermuth
Möglichkeiten für die Strukturförderung der schweizerischen Musikwirtschaft abklären 

19.482 – Parlamentarische Initiative NR Fabio Regazzi
KMU von der Mediensteuer ausnehmen

Nationalrat Fabio Regazzi (Tessin / CVP) fordert in seinem Vorstoss vom 19. September 2019 eine Änderung von Art. 68 des RTVG sowie – falls notwendig – weiterer Erlasse. Konkret soll die Abgabe für Radio und Fernsehen nur noch von Unternehmen mit 250 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Vollzeitstellen) entrichtet werden müssen. Firmen mit weniger Mitarbeitenden seien von der Abgabe zu befreien.

Am 17. Februar 2020 hat die  zuständige Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats dem Vorstoss Folge gegeben.

Am 15. März 2022 hat der Nationalrat mit 119 zu 71 dem Vorstoss Folge gegeben.

Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerats hat am 15. August 2022 beschlossen, der parlamentarischen Initiative nicht zuzustimmen.

Am 20. September 2022 lehnte der Ständerat den Vorstoss mit 27 zu 14 Stimmen bei 4 Enthaltungen ab. Das Geschäft ist somit erledigt. 


19.3956 - Postulat Kommission für Rechtsfragen NR
Urheberrechtsvergütung: Rechtslage und Praxis der Suisa: Fakten zur Hintergrundunterhaltung

Am 4. Juli 2019 hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) ein Postulat verabschiedet: Der Bundesrat soll die Rechtslage und Praxis der SUISA bei der Urheberrechtsvergütung für Hintergrundunterhaltung gemäss Gemeinsamem Tarif (GT) 3a prüfen und Bericht erstatten. Hier einige Fakten zum GT 3a und zu den Aussagen im Postulat.

Am 4. September 2019 nahm der Bundesrat Stellung zum Postulat. Er orientierte hierbei über die rechtlichen Hintergründe des Tarifwesens (insbesondere betr. GT 3a) und die Rolle der Verwertungsgesellschaften. Weiter wies die Regierung darauf hin, dass das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) eine Untersuchung betreffend Effizienz und Qualität des Vergütungseinzugs durch die SUISA eingeleitet habe, dessen Ergebnisse veröffentlicht werden sollen.

Am 13. Januar 2021 veröffentlichte das IGE den genannten Bericht zuhanden des Bundesrats. Dabei werden folgende Ergebnisse festgehalten:

Die Entrichtung einer Vergütung für die Hintergrundunterhaltung, beispielsweise für Hintergrundmusik in Bars oder Verkaufsräumen, ist grundsätzlich unbestritten. Schwierigkeiten ergeben sich indessen aus der Abgrenzung zwischen der vergütungspflichtigen Hintergrundunterhaltung und dem vergütungsfreien Privatgebrauch. So kann in Unternehmensräumen ebenfalls ein Privatgebrauch vorliegen, beispielsweise, wenn Angestellte in ihren Einzelbüros mit selbst mitgebrachten Radioempfangsgeräten Radio hören. Anders könnte es aber aussehen, wenn Angestellte in Gemeinschaftsbüros mit eigenen Geräten oder mit dem Firmencomputer Hintergrundunterhaltung abspielen. Die urheberrechtlich relevante Handlung wird dabei allerdings von den betreffenden Angestellten vorgenommen und nicht vom Unternehmen. Nach dem IGE verbleiben bei dieser Grenzziehung zwei offene Fragen: 

1. Stellt die unternehmensseitige Bereitstellung eines Geräts, beispielsweise eines Computers oder eines Autoradios, das auch Hintergrundunterhaltung ermöglicht, bereits eine urheberrechtlich relevante und damit vergütungspflichtige Handlung dar?

2. Trifft das Unternehmen oder die betreffenden Angestellten eine Vergütungspflicht, wenn letztere eine vergütungspflichtige Hintergrundunterhaltung vornehmen? Diese offenen Fragen sind jedoch keine Folge des Wechsels der Inkassostelle, sondern der Ausgestaltung des dem Inkasso zugrundeliegenden, bereits vor dem Wechsel der Inkassostelle angewendeten Tarifs.

Eine abschliessende Beurteilung dieser beiden Fragen muss anhand konkreter Fälle durch Zivilgerichte vorgenommen werden.

Wie ist die Rechtslage beim Gemeinsamen Tarif 3a für Hintergrundunterhaltung?
Die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken (Musik, Film, Text) in Betrieben ist gemäss Urheberrechtsgesetz vergütungspflichtig. Der Empfang von Sendungen solchen Inhalts oder das Vorführen dieser Inhalte innerhalb des Betriebes ist keine private Nutzung – selbst wenn auch nur die Mitarbeitenden Zugang haben.

Der Tarif gilt – entgegen der Begründung im Postulat – auch für Läden, Restaurants oder Einkaufszentren.

Weshalb erfolgt das Inkasso durch die SUISA?
Die SUISA macht seit dem 1.1.2019 im Auftrag der fünf Schweizer Verwertungsgesellschaften das Inkasso für diesen Tarif. Bis Ende 2018 hatte die BILLAG dieses Mandat von den fünf Verwertungsgesellschaften. Die Gesellschaften verteilen das eingenommene Geld an die Künstlerinnen und Künstler, welche die Musik und Filme machen. Als Genossenschaften resp. als Verein (SWISSPERFORM) vertreten die Verwertungsgesellschaften die Kulturschaffenden und nehmen treuhänderisch deren Urheber- und Leistungsschutzrechte wahr.

Wie hoch fallen die Vergütungen aus?
Bei einer Fläche von bis zu 1000 m2 beträgt die Vergütung für Musik rund 230 CHF und für Film und Musik rund 480 CHF im Jahr pro Standort. Für diesen Pauschalbetrag kann sowohl der Fernseher im Sitzungszimmer, als auch das Radiogerät in der Garderobe, die Musik am Arbeitsplatz, in der Telefonwarteschlaufe oder im Wartezimmer genutzt werden. Ist die Fläche des Unternehmens grösser, fallen die Beträge entsprechend höher aus.

Wieso müssen Unternehmen auch die SUISA bezahlen, wenn sie schon von der Billag/Serafe eine Rechnung erhalten?
Die urheberrechtliche Vergütungspflicht ist nicht zu verwechseln mit einer allfälligen Unternehmensabgabe gemäss Radio- und TV-Gesetz, die für Firmen mit mehr als Fr. 500‘000 Jahresumsatz von der Eidg. Steuerverwaltung, ESTV, (nicht von der Billag oder Serafe, wie im Postulat geschrieben ist) einkassiert wird.

Die Urheberrechtsvergütungen werden von der SUISA werden zu Gunsten der Urheberinnen und Urheber, Produzentinnen und Produzenten von Musik, Filmen etc. einkassiert und an die Künstlerinnen und Künstler verteilt. Die Radio- und TV-Gebühren werden zu Gunsten der SRG und der konzessionierten Radio- und TV-Sender bezahlt und an diese verteilt.

Weitere Informationen zu den Urheberrechtsvergütungen für Hintergrundunterhaltung und dem GT 3a finden Sie unter www.suisa.ch/3a und im Artikel «Rechnungsstellung für die Vergütungen für Musikberieselung und TV-Empfang in Gewerbebetrieben ab 2019» auf dem SUISAblog.

Der Ständerat hat die Parlamentarische Initiative am 20.09.2022 abgelehnt. 

 

19.3649 – Motion SR Géraldine Savary
Rechtliche Grundlage für einen Digitalisierungsfonds

Ständerätin Géraldine Savary reichte die Motion am 18. Juni 2019 ein. Sie beauftragt den Bundesrat, Rechtsgrundlagen zu schaffen für einen Digitalisierungsfonds, der mit Einnahmen aus der 5G-Frequenzzuteilung finanziert wird. Ein Teil dieser Mittel soll für die Digitalisierung von Schweizer Filmen eingesetzt werden.

Am 28. August 2019 beantragte der Bundesrat Ablehnung der Motion. Er verwies darauf, dass die Digitalisierung alle Aufgabenbereiche des Bundes betreffe und hierfür bereits finanzielle Mittel vorgesehen seien Weiter legte der Bundesrat dar, dass in der vorgelegten Kulturbotschaft 2021-2024 (seit dem 29. Mai 2019 in der Vernehmlassung) ein Akzent auf das Thema Digitalisierung gelegt werde. So sei vorgesehen, dass rund CHF 8 Mio. in die Digitalisierung des Schweizer Filmerbes fliessen sollen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass keine Notwendigkeit für einen allgemeinen Fonds für Digitalisierungsprojekte ausserhalb der Bundesverwaltung bestehe. Zudem könne ein Digitalisierungsfonds nicht aus den Erlösen der 5G-Auktion finanziert werden, da diese Erlöse als ausserordentliche Einnahmen verbucht werden und somit für die Finanzierung ordentlicher Ausgaben nicht zur Verfügung stehen.

Am 24. Januar 2020 beantragte die zuständige Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerats (WBK-S) mit 16 zu 9 Stimmen die Ablehnung der Motion.

 

19.3421 – Postulat Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur, SR 
Revision des Urheberrechtsgesetzes. Überprüfung der Wirksamkeit 

Mit ihrem Postulat vom 29.04.2019 ersucht die WBK-SR den Bundesrat, nach der Umsetzung der Revision des Urheberrechtsgesetzes in einem Bericht die Entwicklung in den vom Urheberrecht betroffenen Bereichen aufzuzeigen. Die Untersuchung bezweckt, die Wirksamkeit der Revision unter Berücksichtigung der Entwicklung des einschlägigen Rechts auf europäischer Ebene zu prüfen. Im Fokus des Berichts soll die Situation der Verleger und Medienschaffenden sein.

Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 19.3421 «Revision des Urheberrechtsgesetzes - Überprüfung der Wirksamkeit (vgl. Revision des Urheberrechtsgesetzes. Überprüfung der Wirksamkeit. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 19.3421, Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates, 29. April 2019)

Am 17.12.2021 veröffentlichte der Bundesrat den Bericht «Revision des Urheberrechtsgesetzes. Überprüfung der Wirksamkeit» in Erfüllung des Postulates. In seinem Bericht äussert sich der Bundesrat einerseits zur «Wirksamkeit der Revision des URG», andererseits befasst er sich mit der Sicherung des Qualitätsjournalismus und einer freien und pluralistischen Presse, dies im Hinblick auf die mögliche Einführung eines Leistungsschutzrechts für Medienverlage in der Schweiz.

Bezüglich der Durchschlagskraft des neuen URG deuten laut Bundesrat erste Ergebnisse darauf hin, dass die Revision in Richtung der gesteckten Ziele wirkt. Ergänzend kommt er zum Schluss, dass bezüglich der «Verbesserung des Zugangs zu Werken» (Art. 22b URG «Verwaiste Werke» / Art. 24d «Wissenschaftsschranke» / Art. 24e «Bestandesverzeichnisse» / Art. 43a «Erweiterte Kollektivlizenzen») die internationale Dimension in den entsprechenden Gremien weiterverfolgt werden soll. Bei den «erweiterten Kollektivlizenzen» sollen ausserdem die Erfahrungen aus der Praxis weiter aktiv beobachtet werden.

In Zusammenhang mit der Einführung eines «Leistungsschutzrechts für Medienverlage» betont der Bundesrat, er anerkenne das Recht auf Schutz journalistischer Leistungen und die Bedeutung freier und vielfältiger Medien für die direkte Demokratie. Da Online-Plattformen in hohem Mass von Leistungen der journalistischen Medien profitieren, erachtet der Bundesrat eine Abgeltung der journalistischen Medien für deren Leistungen grundsätzlich als berechtigt. Er verweist ausserdem auf die internationale Entwicklung, welche zeigt, dass ein Leistungsschutzrecht zur Vergütung fremdproduzierter Leistungen führen und damit auch finanzielle Beiträge für journalistische Medien generieren kann. Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat bereit, die verschiedenen Ansätze zur Regelung eines Leistungsschutzrechtes zu vertiefen und bis Ende 2022 eine Vernehmlassungsvorlage zu erarbeiten.

Der Bundesrat hat am 24. Mai 2023 die Vernehmlassung zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) eröffnet. Sie dauerte bis zum 15. September 2023.

Weiterführende Informationen

24.5.2023: Medienmitteilung des Bundesrats zur Eröffnung der Vernehmlassung zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) bezüglich eines Leistungsschutzrechts für Medienverlage: news.admin.ch/de/nsb?id=95351

16.8.2023: Leistungsschutz für Medien: Stellungnahme der Verwertungsgesellschaften: Leistungsschutz für Medien: Stellungnahme der Verwertungsgesellschaften - swisscopyright

26.6.2024: Medienmitteilung des Bundesrats zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens: news.admin.ch/de/nsb?id=101604

Kommentar von Swisscopyright zum Postulat WBK-SR
Swisscopyright begrüsst das Postulat. Denn es gilt, die weitere Entwicklung des Urheberrechts - immer mehr auch grenzüberschreitend mit Blick auf die Regelungen im Ausland - zu beurteilen und allenfalls Korrekturen anzubringen. Wir sind jedoch der Auffassung, dass so kurz nach dem Inkrafttreten des revidierten Gesetzes noch keine zuverlässigen Aussagen über die Wirksamkeit der  Revision gemacht werden können. Die Verwertungsgesellschaften sind aktiv an der Umsetzung der neuen Bestimmungen insbesondere im Bereich des erweiterten Schutzes für Fotografien oder in Zusammenhang mit dem Vergütungsanspruch für Video on Demand beteiligt. Wieweit zudem die neuen Regelungen zur Bekämpfung von Piraterie im Internet Wirkung zeigen, dürfte sich erst nach der Durchführung einschlägiger Verfahren zeigen. Erste Erkenntnisse über die Wirksamkeit der Revision seitens der Verwertungsgesellschaften werden nicht vor 2021 vorliegen. Swisscopyright ist deshalb der Ansicht, dass mit der Erstellung des Berichts zugewartet werden muss, der Bundesrat also die reguläre Frist von zwei Jahren zur Erfüllung ausnutzen sollte.

Für die von Swisscopyright vertretenen Rechteinhaber aus allen Werksparten ist es zudem wichtig, dass ein solcher Bericht neben dem Schwerpunkt im Bereich der Verleger und Medienschaffenden auch die Wirksamkeit des Gesetzes im Bereich von anderen Nutzungen, beispielsweise von Musik oder Film im Bereich von Social Media Angeboten beleuchtet.  

Der Bundesrat hat am 29.5.2019 die Annahme des Postulats beantragt.
Der Ständerat nahm das Postulat am 4.6.2019 an. 

 

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Jean-François Amiguet

«Oft sind es dringende Fälle, bei denen ich die Dienste der SSA in Anspruch nehme. Ich schätze daher die ausserordentliche Verfügbarkeit der Mitarbeitenden, an die ich mich jeweils wende.»