Künstliche Intelligenz (KI)

Generative Künstliche Intelligenz (KI) ist abhängig von vom Menschen geschaffenen Werken. Denn ohne die Verwendung von unzähligen Trainingsdaten in Form von künstlerischen und wissenschaftlichen Schöpfungen können die Modelle keine Resultate liefern. Trotzdem weigern sich die Anbieter von KI-Modellen, die Kulturwirtschaft, den eigentlichen Treiber ihres Motors, zu vergüten.

Eine Studie der CISAC (Internationaler Dachverband der Verwertungsgesellschaften) belegt: bis 2028 müssen Urheberinnen und Urheber in den Bereichen Musik und Film aufgrund von generativer Künstlicher Intelligenz (KI) mit einem Rückgang ihrer Einnahmen von 21-24% rechnen. Profiteure dieser Entwicklung sind Technologie-Unternehmen als Anbieter der KI-Modelle.

Konkret werden veröffentlichte künstlerische Werke (primär Musik, Film und Literatur) als Trainingsdaten für Anwendungen von generativer KI verwendet. Erst dank dieser Basis ist es KI-Modellen möglich, aufgrund von Anweisungen des Nutzers (so genannte «prompts»), neue Musik, Bücher, Filme usw. zu erstellen. Das Basismaterial wird in aller Regel ohne Genehmigung der Rechtsinhaber und ohne Bezahlung einer Vergütung verwendet. Hinzu kommt, dass mit den neu geschaffenen Kreationen, die Schöpfer der ungefragt verwendeten Werke und somit die Kulturwirtschaft konkurrenziert werden. So sind schon rund 18% der auf Spotify neu veröffentlichten Songs KI-generierte Werke (Stand: Juni 2025 / vgl. KI-Musik: Spotify-Chef begrüsst den Trend - 20 Minuten). Weiter fehlt jegliche Transparenz darüber, welche Werke und Aufnahmen seitens der Betreiber der KI-Modelle als Trainingsmaterial verwendet werden.

Die rechtliche Situation ist klar: Das Urheberrechtsgesetz (URG) gibt Urhebern, Verlagen, ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern und Sendeunternehmen ausschliessliche Rechte, dank welcher sie über die Verwendung ihrer Werke und Leistungen entscheiden können. Diese auch im internationalen Recht standardmässige Vorgabe wird durch die Betreiber von KI-Modellen anhaltend missachtet.

Vor diesem Hintergrund ist die schweizerische Politik gefordert, durch Vorstösse und parlamentarische Debatten, Lösungsmodelle zu entwickeln, die sowohl die Vorgaben des Urheberrechts beachten, als auch die Anliegen von Wirtschaft und Wissenschaft berücksichtigen. Die Verwertungsgesellschaften – als Vertreter der betroffenen Rechtsinhaber – bieten Hand zur Erarbeitung und Umsetzung von effektiven und effizienten Lizenzmodellen. Denn nur faire und praktikable Lösungen sind Garant für den Erhalt unserer Kultur(wirtschaft) und für die Rechtssicherheit der Anwender.

 

Kommentare Swisscopyright

2503_Ausschnitt_Sessionsbrief_Lizenzen-fuer-KI_Schutz-vor-Missbrauch.pdf
2502_Ausschnitt_Sessionsbrief_KI-Position_DE.pdf
2501_Ausschnitt_Sessionsbrief_KI-Regulierung_DE.pdf
2402_Ausschnitt_Sessionsbrief_KI-Förderung_DE.pdf

Weiterführende Informationen
12.2.2025: Mitteilung des Bakom bezüglich «Auslegeordnung und Regulierungsansatz der Schweiz»: Künstliche Intelligenz (Auslegeordnung)

November 2024: Studie über die wirtschaftlichen Auswirkungen von Generativer KI in der Musik- und Filmindustrie, CISAC (Confédération Internationale des Sociétés d’Auteurs et Compositeurs / Dachverband der Urheberrechtsgesellschaften): CISAC/PMP Strategy AI Study | CISAC

 

Vorstösse
(scrollen Sie auf der Swisscopyright-Seite «Politik»)

24.4596 Motion SR Gössi Petra
Besserer Schutz des geistigen Eigentums vor KI-Missbrauch

24.3839 Interpellation SR Stark Jakob
KI-Regulierung. Schweizer Kreativwirtschaft ist auf Durchsetzung des Urheberrechts angewiesen 

24.3140 – Postulat SR Michel Matthias
Innovatives Umfeld für KI-Testing und -Förderung

23.3807 Motion NR Min Li Marti
Übernahme der EU-Regulierung im Bereich der künstlichen Intelligenz

23.3201 – Postulat NR Marcel Dobler
Rechtslage der künstlichen Intelligenz. Unsicherheiten klären, Innovation fördern! 

Nicole Seiler

«Ich bin Mitglied der SSA, seit ich angefangen habe, eigene Werke zu schaffen. Ich schätze den juristischen Rat und die Kompetenz der SSA im Bereich Urheberrecht sehr.»