Position zum urheberrechtlichen Umgang mit generativer KI und deren Output

Als Zusammenschluss der schweizerischen Verwertungsgesellschaften tritt Swisscopyright für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte und für die Interessen der Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber ein. In diesem Positionspapier legen wir unsere Haltung und Forderungen zur Regulierung von künstlicher Intelligenz (KI) dar. Das aktuelle schweizerische Urheberrechtsgesetz ist die Grundlage, auf welcher aufgebaut werden soll. Die Verwertungsgesellschaften können als zentrale Lizenzierungsstellen für bestimmte Nutzungen durch generative KI-Systeme dienen.

Werke der Literatur und Kunst sind immaterielle Güter, die vom Gesetz einer Inhaberschaft zugeordnet werden. Der urheberrechtliche Schutz setzt Schaffensanreize, fördert den Kreativsektor und garantiert kulturelle Vielfalt. Gesetzliche Anreize werden aber wirkungslos, wenn von generativer KI geschaffene vergleichbare Produkte mit von Menschen geschaffenen Werken in Konkurrenz treten. Ein dysfunktionaler, aus dem Gleichgewicht geratener Kreativmarkt wäre die Folge. Geebnet würde der Weg hin zu einem Marktversagen.

Dies gilt es zu verhindern. Eine KI-Regulierung im Bereich der Kultur soll sich deshalb an folgenden Grundsätzen ausrichten:

  • Das Urheberrecht setzt Anreize für menschliches Schaffen und sichert den breiten Zugang zu Werken und Leistungen. Das schweizerische Urheberrechtsgesetz (URG) ist eine taugliche Arbeitsgrundlage auch unter KI-Bedingungen. Würde aber eine Gesetzesrevision angestossen, müsste sichergestellt werden, dass auch ein künftiges Gesetz dem Prinzip vergüteter menschlicher Kreativität folgt. So wären allfällige Ausnahmen vom Urheberrecht und vergütungsfreie Schrankenbestimmungen zu reduzieren bzw. konsequent mit Vergütungsansprüchen zu ergänzen.
  • Ein Schutzsystem ist untauglich, wenn es nur theoretisch funktioniert. Es braucht Praxisänderungen für den Erwerb der Nutzungsrechte an geschützten Werken und Leistungen durch generative KI-Systeme. Es braucht Pflichten zur Compliance (Abklärung und Beachtung der Rechte) und Informationen zu genutzten Werken und Leistungen, und schliesslich eine Pflicht zur Kennzeichnung des Einsatzes von generativen KI-Systemen.
  • Der Rückgang an Einnahmen, den die Inhaber von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten durch künstlich generierte Produkte erleiden, ist auszugleichen. Die Einnahmen der KI-Systeme dienen als Basis für die zu verhandelnden Vergütungen für das Training generativer KI-Systeme. Die Urheber:innen sind an den Erträgen generativer KI-Systeme so zu beteiligen, wie es im kommerziellen Lizenzgeschäft üblich ist.
  • Jegliche Regulierung muss die urheberrechtliche Relevanz des Trainings mit vorbestehenden Werken und Leistungen durch KI-Anbieter widerspiegeln. Sie muss vorschreiben, dass mit den Verwertungsgesellschaften zusammenzuarbeiten ist. Dies gilt nicht nur für die Legalisierung des KI-Inputs, sondern auch für die transparente Übermittlung der Nutzungsdaten und für den technisch verwertbaren Datentransfer. Die stattfindende Massennutzung kann aus Gründen der Praktikabilität nur kollektiv (durch Verwertungsgesellschaften) wahrgenommen werden. 

Weil effektive und effiziente Lizenzmodelle von zentraler Bedeutung sind, müssen die Verwertungsgesellschaften als bewährte Anwender des Urheberrechts in der Praxis in die Ausarbeitung des regulatorischen Umfelds einbezogen werden. Die Verwertungsgesellschaften stellen sicher, dass die Rechte und Interessen der Urheber:innen sowie der Inhaber der Leistungsschutzrechte gewahrt bleiben. Wir appellieren an alle Stakeholder, künftige Rahmenbedingungen zusammen mit uns Praktikern zu definieren. Dann wird Innovation gefördert und bestehende Rechte werden gewahrt.

Das Positionspapier finden Sie hier

Adrian Frutiger

«Ich könnte das, was ich gerne mache, ohne die SUISA nicht machen. Denn von der Produzentenseite her wird für die Musik nicht viel bezahlt. Die Verwertung macht deshalb einen grossen Anteil meiner Einkünfte aus.»