Tariffrage für Ferienwohnungen bleibt offen – Verwertungsgesellschaften legen Rekurs ein

Die Schweizer Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM ergreifen Rekurs gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 15. Mai 2012. Das Gericht hatte insbesondere entschieden, die Gesellschaften hätten fälschlicherweise eine Urheberrechtsentschädigung für Fernseh- und Radioempfang in vermieteten Ferienwohnungen einkassiert. Auch dürften die Gesellschaften gemäss BVGer eine geplante Entschädigung für den Empfang von Sendungen in Spital- und Hotelzimmern nicht fordern. Die Verwertungsgesellschaften halten an ihrer Tarifauslegung fest und ziehen den Entscheid weiter ans Bundesgericht.

Bei der Kontroverse geht es insbesondere darum, ob Eigentümer von Ferienwohnungen eine Urheberrechtsentschädigung schulden für die Zeit, in denen sie ihre Wohnung mit TV- und/oder Radioempfangsmöglichkeiten vermieten. Der Radio- und TV-Empfang in der vermieteten Wohnung ist für den Eigentümer keine Nutzung zum Privatgebrauch. Für den Mieter dagegen ist die Benutzung von Radio- und TV-Geräten in Ferienwohnungen in der Regel im Mietpreis mitinbegriffen bzw. Radio- und Fernsehempfang sind Teil des Mietpreises. Da die Eigentümer der Mietobjekte mit diesem Mehrwert Umsatz erwirtschaften, sind die Urheber am Erlös aus der Vermietung zu beteiligen. Aufgrund der Anfrage eines Ferienwohnungsbesitzers hatte das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) im Sommer 2011 entschieden, der Tarif GT3a gelte nicht für vermietete Ferienwohnungen. Nach einer Einsprache der Verwertungsgesellschaften hat das BVG diesen Entscheid nun gestützt. Das Inkasso für den strittigen Tarif wird durch die Billag im Auftrag der fünf Gesellschaften vorgenommen. Die Höhe der einkassierten Entschädigungen beläuft sich auf zirka 250 000 Franken pro Jahr. Das Inkasso wird bis zum Entscheid des Bundesgerichts ausgesetzt.

Keine Änderung für Hotels oder Spitäler
Für Hotels und Spitäler bedeuten weder der BVG-Entscheid noch der Rekurs eine Änderung der Praxis. Sie bezahlen weiterhin die Basisentschädigung für den Sendeempfang von Radio und Fernsehen in öffentlichen Räumen, für die Zimmer wird derzeit keine Zusatzentschädigung in Rechnung gestellt.

Philippe Saire

«Die SSA setzt sich sehr sorgfältig mit den Schaffensbedingungen der Urheber auseinander und sieht sogar Bedürfnisse voraus, die den Urhebern bei der Durchsetzung ihrer Rechte entstehen können.»