Aktuelle Entwicklungen

Um den laufend ändernden Umständen Rechnung zu tragen, werden Tarife periodisch neu verhandelt.

Erweiterung der vergütungspflichtigen Speichermedien


Das Herstellen und Importieren von Ton- und Tonbildträgern, welche zur Aufnahme von Werken geeignet sind, also zum Beispiel CDs und DVDs, ist gemäss Urheberrechtsgesetz vergütungspflichtig. Die Vergütung wird von den Verwertungsgesellschaften mittels Tarif geltend gemacht.

Die ESchK genehmigte im Jahr 2006 den neuen Gemeinsamen Tarif 4d, welcher die Vergütung auf digitalen Speichermedien in Audio- und audiovisuellen Aufnahmegeräten (z.B. Apple iPod) regelt. Spätestens mit dem Apple iPhone drängte sich eine Gleichstellung von ausgewählten Musikhandys mit den bereits vergütungspflichtigen MP3-Spielern auf. Die Verwertungsgesellschaften unterbreiteten zu diesem Zweck einen Gemeinsamen Tarif 4e. Dieser wurde im März 2010 von der ESchK im Grundsatz gutgeheissen und mit einer reduzierten Vergütung genehmigt. Die Konsumentenschutzverbände begrüssten den Entscheid. Dennoch haben die Hersteller/Importeure von Musikhandys Beschwerde dagegen erhoben. Sie stellen die gesetzliche Grundlage des Tarifs infrage.

Vergütungen im Bereich des Internetfernsehens


Während Jahrzehnten gelangte das Fernsehen praktisch ausschliesslich über das Kabelnetz in die Schweizer Haushalte (der Satellitenempfang ist bis heute marginal). In den letzten Jahren hat sich nun aber das Internetprotokoll als weiterer Übertragungsweg etabliert. Wird das Signal auf dem Fernsehschirm empfangen (z.B. Swisscom TV), unterscheidet sich die Nutzung inhaltlich nicht vom klassischen Kabelfernsehen, weshalb sie dem bestehenden Gemeinsamen Tarif 1, welcher die Wei-tersendung regelt, unterstellt wurde. Für die Weiterleitung auf den PC-Bildschirm oder das Mobiltelefon hat der Markt hingegen nach neuen Angebotsmodellen verlangt. Diesen trägt der Gemeinsame Tarif 2b Rechnung, welcher mit spezifischen Vergütungsmodellen namentlich auch auf die Bedürfnisse von werbefinanzierten Gratisanbietern eingeht.

Im Bereich des internetbasierten Fernsehens buhlt der Markt mit Zusatzdienstleistungen um die Gunst der Nutzerinnen und Nutzer. Eine solche Dienstleistung ist auch der sogenannte virtual Personal Video Recorder (vPVR), welcher dank dem  Gemeinamen Tarif 12 möglich wurde. Die Nutzerinnen und Nutzer können nun Sendungen vollständig auf einer Speicherpartition eines Drittanbieters aufzeichnen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ansehen. Zum Merkblatt GT12


Weiterführende Links:

Nicole Seiler

«Ich bin Mitglied der SSA, seit ich angefangen habe, eigene Werke zu schaffen. Ich schätze den juristischen Rat und die Kompetenz der SSA im Bereich Urheberrecht sehr.»