Die Verwertungsgesellschaften

Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird. An sich wird eine solche Erlaubnis zur Werknutzung zwischen Urheber und Nutzer vereinbart. Bei Massennutzungen ist dies allerdings häufig nicht möglich, weshalb sich die Berechtigten zu Verwertungsgesellschaften zusammenschliessen, welche ihre Rechte kollektiv wahrnehmen. Mitunter wollte auch der Gesetzgeber für die Nutzer den Rechteerwerb vereinfachen und hat die Berechtigten gesetzlich verpflichtet, ihre Rechte über Verwertungsgesellschaften wahrnehmen zu lassen (sog. obligatorische Kollektivverwertung). Verwertungsgesellschaften sind vergleichbar mit landwirtschaftlichen Genossenschaften, über welche die Bauern Produkte vermarkten.

Yann Lambiel

«Der Kontakt mit meiner Urhebergesellschaft zu allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit meinen Auftritten gestaltet sich einfach und effizient. Ich kann mir sicher sein, dass meine Rechte geltend gemacht, wahrgenommen, kontrolliert und verteilt werden.»