Sitzung der AGUR12 zur kollektiven Verwertung

Am 16. April 2013 hat sich die Arbeitsgruppe Urheberrecht AGUR12 in ihrer fünften Sitzung mit der kollektiven Verwertung befasst. Über die Ergebnisse der Sitzung hat das IGE einen offiziellen Bericht veröffentlicht. Im Folgenden wird die Sitzung kurz aus Sicht der Verwertungsgesellschaften beleuchtet.

Umstritten zwischen den Rechteinhabern und den Nutzern ist insbesondere die Frage der angemessenen Entschädigung gemäss Art. 60 URG. Insbesondere im Bereich der verwandten Schutzrechte ist der in Abs. 2 verankerte Regelhöchstsatz von 3% im internationalen Vergleich sehr tief. Zudem ist bei digitalen Nutzungen und bei den Vergütungen für die Privatkopie umstritten, welches die richtige Berechnungsmethode für die Tarife ist. Die Verwertungsgesellschaften sind der Ansicht, dass ein Anknüpfen am Schaden die Vielzahl von Tarifen im Bereich des privaten Kopierens zu einem Einheitstarif reduzieren könnte und damit die heutige Situation mit einzelnen Regelungen für jede neue Speichereinheit stark vereinfachen könnte. Ausgangspunkt wäre die Definition des mit der Privatkopie entstandenen Schaden für den Rechteinhaber (z.B. wegen Minderverkäufen von Originalen).

Im Bereich der verwandten Schutzrechte besteht Bedarf zur Vereinheitlichung. Gewisse Rechte gewährt die Schweiz auch ausländischen Rechteinhabern in der Schweiz, andere wiederum werden an das Gegenseitigkeitsprinzip geknüpft. Das führt zu einem unnötig komplizierten Verwaltungsaufwand bei Swissperform. Es führt auch dazu, dass die Verwertungsgesellschaften die Einnahmen aus der Leerträgervergütung an Gesellschaften in Staaten verteilen müssen, die keine vergleichbare Vergütungsregelung kennen. So fliesst etwa Geld von der Schweiz in die USA, es kommt aber kein Geld zurück. Bei einer Anwendung des Gegenseitigkeitsprinzips würde nur noch in Länder verteilt, welche auch den Schweizer Rechteinhabern dieselben Rechte und Ansprüche gewähren.

 

Link zum offiziellen Bericht des IGE

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