Radio- und TV-Empfang

Was ist der GT 3a und wozu braucht es ihn?

Inhaber von Restaurants, Hotels oder Verkaufsgeschäften, die ihrer Kundschaft den Empfang von Radio- oder Fernsehsendungen ermöglichen oder ihre Räume mit CDs beschallen, können die dafür erforderlichen Rechte in der Schweiz einfach und praktisch gesamthaft bei einer einzigen Stelle erwerben. Die SUISA erteilt im Namen aller 5 Verwertungsgesellschaften ProLitteris (Wort), SUISSIMAGE (Film), SSA (Theater, Musical), SWISSPERFORM (Interpreten/Produzenten) diese Rechte zu den im Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) festgelegten Bedingungen für sämtliche Repertoires (Musik, Wort, Film, Bild). Ohne diesen Tarif müssten diese Geschäfte die Rechte für jede einzelne Sendung und jeden einzelnen Song mit den Berechtigten individuell aushandeln, was nicht praktikabel wäre, sodass Sendeempfang und Musikberieselung in Restaurants, Hotels oder Geschäften gar nicht möglich und zulässig wären. Wer in seinem Betrieb auf Sendeempfang und Hintergrundmusik verzichtet, schuldet selbstverständlich nichts.

Wie funktioniert der Tarif bzw. wie ist er gestaffelt?

Der GT 3a sieht eine monatliche Pauschale vor, getrennt nach Radio (CHF 16.–) und Fernsehen (CHF 17.30), welche durch die Billag im Auftrag der SUISA erhoben wird. Wer die Pauschale gemäss dem Tarif entrichtet, darf neben dem Sendeempfang die Räume auch mit Musik ab Tonträgern oder aus dem Internet berieseln. Massgebend für die Höhe der Pauschale ist die Gesamtfläche eines Betriebes, auf der die Musikberieselung stattfindet oder auf der Fernsehen gezeigt wird. Ist diese Fläche grösser als 1000 m2 ist eine Zusatzentschädi-gung von CHF 52.50 fällig.

Wer zieht das Geld für die Urheberrechtsentschädigung ein?

Die für diese Nutzung geschuldete Entschädigung wird durch die Billag im Auftrag der SUISA erhoben. Da die Billag bereits die SRG-Konzessionsgebühren für die betriebliche Nutzung einzieht, ist dies kostengünstiger als ein eigenes Inkasso für den GT 3a vorzunehmen.

Mit der „Jagd auf Kleingewerbler“ sorgen die SUISA und die ProLitteris für Unmut. Selbst das Radiohören in der Lastwagenkabine soll gebührenpflichtig sein. Warum gehen die Verwertungsgesellschaften auf Kleinunternehmen los?

Die Verwertungsgesellschaften haben eine gesetzliche Pflicht: Sie müssen die Rechte der Urheber in der ganzen Schweiz wahrnehmen, die ihnen zustehenden Vergütungen aushandeln, einziehen und verteilen. Im Gesetz (Art. 45/2) ist auch das Gebot der Gleichbehandlung verankert. Dies bedeutet, dass beim Inkasso alle Nutzer gleich behandelt werden müssen. Weshalb soll der Zahnarzt für den Radioempfang in der Praxis etwas bezahlen müssen, der Transportunternehmer aber nichts? Ein Gewerbebetrieb, der keine Urheberrechtsent-schädigungen bezahlen will, kann auf das Radio oder die Musikanlage ganz verzichten.

Die Urheberrechtsgesellschaften sind unersättlich und kassieren mehrfach für die gleichen Inhalte: bei der SRG, bei den Kabelnetzen und anderen Signalverbreitern, bei den Gewerbebetrieben. Da ist doch etwas faul?

Das Urheberrecht besteht aus einem Bündel einzelner Teilrechte: des Senderechts, des Weitersenderechts, des Rechts, wahrnehmbar zu machen etc. Für jedes Recht, das genutzt wird, ist eine Erlaubnis erforderlich und eine Entschädigung geschuldet. Mitunter werden bei einer Handlung gleich mehrere Rechte genutzt; es gibt ganze Ketten von Nutzungen. Doppelzahlungen gibt es nicht, aber manchmal werden zwei Rechte genutzt und es fallen zwei Entschädigungen an.

Ein Beispiel:. Fernsehkonsum in einer Bar: Die SRG veranstaltet ein Fernsehprogramm. Dafür bezahlt sie Senderechte (...). Dann bringt die Cablecom das Programm in die Bar. Hier gibt es ein Weitersenderecht, ein separates Recht. In der Bar schliesslich braucht es, damit deren Gäste die Sendung anschauen können, einen Sendeempfang. Auch dies ist ein Recht. Es zahlen also verschiedene Unternehmen für unterschiedliche Rechte je eine Entschädigung, aber niemand zahlt doppelt.

Dies entspricht dem Grundsatz, wonach der Urheber an den „wirtschaftlichen Früchten“ zu beteiligen ist, den andere aus der Verwertung seines Werkes ziehen. Jeder in dieser Kette profitiert vom Werk des Urhebers, also soll auch dieser daran partizipieren.

Die Verwertungsgesellschaften wollen doch nur mehr Geld, um ihre hohen Verwaltungskosten zu finan-zieren. Wohin gehen denn eigentlich die Einnahmen aus diesem Tarif?

Verwertungsgesellschaften sind ein Bindeglied zwischen den Nutzern und den Rechteinhabern: auf der einen Seite ermöglichen sie einen zentralen Erwerb aller Rechte, erlauben z. B. dem Barbetreiber den Fernsehempfang in seinen Räumen und ziehen dafür eine Entschädigung ein; auf der andern Seite verteilen sie diese Einnahmen an jene Berechtigten, deren Werke am Fernsehen gezeigt und damit von den Barbesuchern angeschaut werden. Die Rechteinhaber haben Anrecht darauf, für die Nutzung ihrer Werke und Darbietungen fair entschädigt zu werden. Das ist völlig normal in unserer Eigentums- und Wirtschaftsordnung. Dadurch wird weiteres kreatives Schaffen ermöglicht. Das Urheberrecht ist deshalb auch die beste Form der Kulturförderung und garantiert kulturelle Vielfalt.

Was ist im Fragebogen der Billag auszufüllen? Dort heisst es unter 2.: «Gesamtfläche aller Räume mit einer Nutzung im Sinne des Urheberrechts; Total m2 Radio- und/oder Fernsehen.»

Wie in Frage 2 erwähnt, stellt der Tarif auf die Fläche ab, auf welcher der Sendeempfang bzw. die Musikberie-selung vorkommt. Diese Fläche ist zu berechnen durch Addition der Fläche aller Räume, in denen Radio- und/oder TV-Geräte zum Empfang bereitstehen, und inklusive aller Räume, die mit Musik berieselt werden.

Nadja Räss

«SWISSPERFORM zollt all jenen Respekt, welche die Musik weitertragen!»