Die Praxis der SUISA in Bezug auf die Urheberrechtsvergütung bei Betrieben

Am 4. Juli 2019 hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) ein Postulat verabschiedet: Der Bundesrat soll die Rechtslage und Praxis der SUISA bei der Urheberrechtsvergütung für Hintergrundunterhaltung gemäss Gemeinsamem Tarif (GT) 3a prüfen und Bericht erstatten. Hier einige Fakten zum GT 3a und zu den Aussagen im Postulat.

Foto: Parlamentsdienste 3003 Bern

Postulat «Urheberrechtsvergütung: Rechtslage und Praxis der Suisa»

Gesetzliche Grundlage
Gemäss URG Art. 10, Abs. 2, Bst. c und f hat der Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk verwendet werden darf zur Aufführung und zur Wahrnehmbarmachung eines gesendeten, online zugänglich gemachten oder weitergesendeten Werks. Parallel haben die Inhaber verwandter Schutzrechte einen Vergütungsanspruch gemäss Art. 35 URG für die Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- oder Tonbildträgern, und ein Exklusivrecht gemäss den Art. 33, Abs. 2, Bst. e und 37, Bst. b. Gewisse Bereiche dieser Befugnisse können gemäss Art. 22, 35, Abs.3 und 38 URG nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Unter Federführung der SUISA werden die genannten Rechte für die Hintergrundmusik und den Sendeempfang gemäss dem Gemeinsamen Tarif GT 3a für alle Repertoires (Musik, Film, Literatur, Drama) gegenüber den Betrieben geltend gemacht.

Gemeinsamer Tarif 3a (GT 3a)
Gemäss diesem von der ESchK am 7.11.2016 genehmigten Tarif erhalten Betriebe eine Lizenz für die Aufführung von Audio- und/oder audiovisuellen Inhalten gegen eine monatliche Vergütung. Diese Entschädigung ist abhängig von der beschallten Fläche, bzw. der Fläche auf welcher ein audiovisuelles Werk wahrnehmbar ist. Sie beträgt bei einer Fläche bis 1000m2 pauschal Fr. 19.20 für Audioinhalte und Fr. 20.80 für audiovisuelle Inhalte. Diese Fläche wird pro Standort gemessen und berechnet.

Ist die Fläche an einem Standort grösser als 1000m2, fallen dort zusätzliche Vergütungen gemäss GT 3a Ziff. 6 an.

Anwendungspraxis bei Läden, Restaurants, Einkaufszentren
In der Begründung zum Postulat wird behauptet, Läden, Restaurants und Einkaufzentren, die seit Jahren ihre Kunden mit Radiomusik beschallen, müssten nichts bezahlen. Dem ist nicht so. Die SUISA stellt seit 2019 Rechnung an mehr als 20‘000 solche Betriebe. Die Markterfassung wird dabei laufend verbessert. Die SUISA hat die Rechnungsstellung von der Billag übernommen, welche bis Ende 2018 zuständig war für die Markterfassung und Fakturierung des GT3a parallel zur damals existierenden Empfangsgebühr.

Anwendungspraxis bei Kleinbetrieben
Anders als bei der Medienabgabe gemäss RTVG Art. 70 und Art. 67b, Abs. 1 RTVV sind Kleinbetriebe mit einem Umsatz von weniger als Fr. 500‘000.- von der Vergütungspflicht für die Nutzung der Urheberrechte nicht ausgenommen. Auch in diesen Fällen gelten die Regeln gemäss der oben dargestellten rechtlichen Grundlage im Urheberrechtsgesetz. Die Abgrenzung von der Vergütungspflicht zu einer freien Nutzung ergibt sich aus Art. 19 des URG. Gemäss dieser Vorschrift ist die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen nur im persönlichen Bereich (also für den Nutzer selbst) oder und im Kreis von eng verbundenen Personen wie Verwandten und Freunden frei. 

77 Bombay Street

"SUISA, you are doing a great job. Keep it up! We will stay faithful to you as long as you continue sending the money."